Als der Anwalt in Polen bestimme ich meine Honorar, in der Regel, aber nicht immer, in Anlehnung an den geltenden, hilfreichen Vorschriften. Meinen Kunden weise ich auf diese Vorschriften hin.

Die befinden sich auf meiner Seite. Ich ermuntere zu dem Einsichtnahme mit diesen.

Dazu können andere Faktoren einen Einfluss auf meine Honorar haben, beispielsweise: eine Menge der Unterlagen, mit der ich kennenlernen müsste und ein Ausführungstermin der Beauftragung.

Zu der festgesetzten Honorar rechne ich die Mehrwertsteuer hinzu.

außergerichtliche Verfahren

Art. 1. Das Gesetz legte die besondere Berechtigungen des Gläubigers und die Verpflichtungen des Schuldners in Zusammenhang mit den Zahlungstermine in den kommerziellen Transaktionen fest, die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen und das Verfahren in der Sache der übermäßigen Verzögerung in der Erfüllung der Geldleistungen.

Art. 2. Die vorschriften des Gesetzes gelten für die kommerziellen Transaktionen, die die alleinigen Seiten sind:

1) die Unternehmen nach den vorschriften des Gesetzes von dem 6 März 2018 – Unternehmensrecht (GesBl von 2019, Pos. 1292 i 1495 und von 2020, Pos. 424),
2) die Wirtschaftssubjekte, die das Gewerbe treiben, über dem Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes von dem 6. März 2018 – Unternehmensrecht entscheidet,
3) die Wirtschaftssubjekte, über dem Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Gesetzes von dem 11. September 2019 – Vergaberecht (GesBl von 2019 und von 2020, Pos. 288) entscheidet,
4) die Freischaffenden,
5) die Abteilungen und die Niederlassungen der ausländischen Unternehmern,
6) (weggefallen)
7) die Unternehmen von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 10. 1. Dem Gläubiger, von dem Tag dem Erwerb der Berechtigung zu den Zinsen, von die art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 sprechen, steht von dem Schuldner zu, ohne der Beschwörung, die Entschädigung für die Kosten der Beitreibung von Forderungen, die entspricht den Gegenwert des Betrags:

1) 40 EUR - wenn der Wert der Geldleistung 5000 PLN nicht überschreitet,
2) 70 EUR - wenn der Wert der Geldleistung höher als 5000 PLN ist, aber niedriger als 50000 PLN ist,
3) 100 EUR - wenn der Wert der Geldleistung gleich oder höher 50 000 PLN ist.
1a. Der Gegenwert des Entschädigungsbetrags, über dem Abs. 1 entscheidet, ist auf der Grundlage dem Euro Mittelkurs der Nationalbank Polens festgelegt, der in dem letzten Arbeitstag des Monats vorhergehend den Monat galt, in dem die Geldleistung fällig war.
2. Außer dem Betrag, über dem ust. 1 entscheidet, dem Gläubiger die Rückerstattung also zusteht, in der begründeten Höhe, aus dem Titel den bezahlten Kosten der Beitreibung von Forderungen, die von diesem Betrag höher sind.
3. Die Berechtigung zu dem Betrag, über dem Abs. 1 entscheidet, steht von eine kommerzielle Transaktion zu, unter Vorbehalt Art. 11 Abs. 2 Pkt 2.
4. Der Entschädigungsanspruch, über dem Abs. 1 entscheidet, kann nicht verkaufen.

gerichtliche Verfahren

Hingegen wenn es um das gerichtliche Verfahren geht, weise ich auf Vorschriften der Verordnung des Justizministers von dem 22. Oktober 2015 in der Sache der Gebühren für Anwaltshandlungen (GesBl von 2015, Pos. 1800, mit späteren Änderungen) hin. Unten stelle ich einen Auszug aus dieser Verordnung vor.

§ 2. Die minimalen Honorare betragen bei der Streitwert:
1) bis 500 PLN – 90 PLN;
2) über 500 PLN bis 1500 PLN – 270 PLN;
3) über 1500 PLN bis 5000 PLN – 900 PLN;
4) über 5000 PLN bis 10 000 PLN – 1800 PLN;
5) über 10 000 PLN bis 50 000 PLN – 3600 PLN;
6) über 50 000 PLN bis 200 000 PLN – 5400 PLN;
7) über 200 000 PLN bis 2 000 000 PLN – 10 800 PLN;
8) über 2 000 000 PLN bis 5 000 000 PLN – 15 000 PLN;
9) über 5 000 000 PLN – 25 000 PLN.

§ 3. 1. In dem Mahnverfahren, dem elektronischen Mahnverfahren, dem Urkundenprozess und dem Urkundenprozess nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, die minimalen Honorare betragen bei der Streitwert:
1) bis 500 PLN – 60 PLN;
2) über 500 PLN bis 1500 PLN – 180 PLN;
3) über 1500 PLN bis 5000 PLN – 600 PLN;
4) über 5000 PLN bis 10 000 PLN – 1200 PLN;
5) über 10 000 PLN bis 50 000 PLN – 2400 PLN;
6) über 50 000 PLN bis 200 000 PLN – 3600 PLN;
7) über 200 000 PLN – 7200 PLN. 

§ 10. 1. Die minimalen Honorare für die Führen der Zivilsache während des Berufungsverfahrens betragen:
1) vor dem Bezirksgericht – 50% der minimalen Honorar, und wenn dieselbe Rechtsanwalt in der ersten Instanz der Sache nicht fuhr – 75% der minimalen Honorar, in beiden Fallen nicht weniger als 120 PLN;
2) vor dem Appellationsgericht – 75% und wenn dieselbe Rechtsanwalt in der ersten Instanz der Sache nicht fuhr – 100% der minimalen Honorar, in beiden Fallen nicht weniger als 120 PLN.

2. Die minimalen Honorare für die Führen der Zivilsache während Rechtsbeschwerdeverfahrens betragen:
1) vor dem Bezirksgericht – 25% der minimalen Honorar, und wenn dieselbe Rechtsanwalt in der ersten Instanz der Sache nicht fuhr – 50% der minimalen Honorar, in beiden Fallen nicht weniger als 120 PLN;
2) vor dem Appellationsgericht oder vor dem Oberste Gerichtshof – 50% der minimalen Honorar, und wenn dieselbe Rechtsanwalt in der ersten Instanz der Sache nicht fuhr – 75% der minimalen Honorar, in beiden Fallen nicht weniger als 240 PLN.

§ 15. 3. stellt dar, daß die Honorar in der Sachen, die der mündlichen Verhandlung notwendig ist, festgesetzt man in der höheren Höhe, die die sechsmalige, minimale Honorar nicht überschreiten kann, wie auch dem Streitwert. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf Umstände, auf die das Gericht berücksichtigen soll.

Man kann ein Anwalt in Polen von Amts wegen für eine Seite des Verfahrens von einem Gericht bestellt werden, aber die Seite muß einen angemessenen Antrag stellen - so folgt von Art. 117 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung. Damals wendet das Gericht sich an einem zuständigen Rechtsanwaltskammer, der dem Anwalt von Amts wegen wählt - s. Art. 117 [3] § 1 der polnischen ZPO.

Die Rechtslage nach dem 14. Oktober 2020.