Als der Anwalt in Polen bestimme ich meine Honorar, in der Regel, aber nicht immer, in Anlehnung an den geltenden, hilfreichen Vorschriften. Meinen Kunden weise ich auf diese Vorschriften hin.
Die befinden sich auf meiner Seite. Ich ermuntere zu dem Einsichtnahme mit diesen.
Dazu können andere Faktoren einen Einfluss auf meine Honorar haben, beispielsweise: eine Menge der Unterlagen, mit der ich kennenlernen müsste und ein Ausführungstermin der Beauftragung.
Zu der festgesetzten Honorar rechne ich die Mehrwertsteuer hinzu.
Art. 1. Das Gesetz legte die besondere Berechtigungen des Gläubigers und die Verpflichtungen des Schuldners in Zusammenhang mit den Zahlungstermine in den kommerziellen Transaktionen fest, die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen und das Verfahren in der Sache der übermäßigen Verzögerung in der Erfüllung der Geldleistungen.
Art. 2. Die vorschriften des Gesetzes gelten für die kommerziellen Transaktionen, die die alleinigen Seiten sind:
1) die Unternehmen nach den vorschriften des Gesetzes von dem 6 März 2018 – Unternehmensrecht (GesBl von 2019, Pos. 1292 i 1495 und von 2020, Pos. 424),
2) die Wirtschaftssubjekte, die das Gewerbe treiben, über dem Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes von dem 6. März 2018 – Unternehmensrecht entscheidet,
3) die Wirtschaftssubjekte, über dem Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Gesetzes von dem 11. September 2019 – Vergaberecht (GesBl von 2019 und von 2020, Pos. 288) entscheidet,
4) die Freischaffenden,
5) die Abteilungen und die Niederlassungen der ausländischen Unternehmern,
6) (weggefallen)
7) die Unternehmen von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 10. 1. Dem Gläubiger, von dem Tag dem Erwerb der Berechtigung zu den Zinsen, von die art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 sprechen, steht von dem Schuldner zu, ohne der Beschwörung, die Entschädigung für die Kosten der Beitreibung von Forderungen, die entspricht den Gegenwert des Betrags:
1) 40 EUR - wenn der Wert der Geldleistung 5000 PLN nicht überschreitet,
2) 70 EUR - wenn der Wert der Geldleistung höher als 5000 PLN ist, aber niedriger als 50000 PLN ist,
3) 100 EUR - wenn der Wert der Geldleistung gleich oder höher 50 000 PLN ist.
1a. Der Gegenwert des Entschädigungsbetrags, über dem Abs. 1 entscheidet, ist auf der Grundlage dem Euro Mittelkurs der Nationalbank Polens festgelegt, der in dem letzten Arbeitstag des Monats vorhergehend den Monat galt, in dem die Geldleistung fällig war.
2. Außer dem Betrag, über dem ust. 1 entscheidet, dem Gläubiger die Rückerstattung also zusteht, in der begründeten Höhe, aus dem Titel den bezahlten Kosten der Beitreibung von Forderungen, die von diesem Betrag höher sind.
3. Die Berechtigung zu dem Betrag, über dem Abs. 1 entscheidet, steht von eine kommerzielle Transaktion zu, unter Vorbehalt Art. 11 Abs. 2 Pkt 2.
4. Der Entschädigungsanspruch, über dem Abs. 1 entscheidet, kann nicht verkaufen.