Damit stimmt das Gericht zu seinen Argumenten um, muß ein Anwalt in Polen sich der Rechtssprechung manchmal bedienen.
Das tun ich ziemlich oft; es geht nicht nur um Berufungen soldern auch um Klagen, Antworten auf die Klage und Antworten auf Klageanschriften.
Dank diesem gewann ich in den vielen Verfahren.
Auf meiner Webseite stelle ich die Rechtssprechung, die ich benutzte.

Die erste These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Katowice I. Zivilabteilung von dem 15. November 2012 in der Sache I ACa 674/12 lautet: „Von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens kann man dann sagen, wenn er seinen Handlungen in dem Bereich seiner Geschäftstätigkeit ausführt, es ist solche Handlungen, die in Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit praktisch entstehen und sind die Verwirklichung der Aufgaben gegebenen Unternehmen zweks des Erzielen des bestimmten Nutzens”. Das Appellationsgericht in Katowice ist für Bezirksgerichte in Bielsko-Biala Bielsko-Biała, Czestochowa Częstochowa, Gliwice und Katowice zuständig.
Die erste These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Wrocław Wroclaw I. Zivilabteilung von dem 17. Oktober 2017 in der Sache I ACa 920/17 lautet: „In dem Fall der Verantwortung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Vertrages oder der mangelhaften Erfüllung des Vertrages, aufgrund Art. 471 BGB, ist die Rechtsvermutung der Schuld des Schuldners, also nahm die Struktur der Vermutung von Schuld (Art. 471 BGB) an, was bedeutet, daß der Gläubiger verpflichtet ist, damit nur die Vertragsverletzung nachzuweisen, hingegen muß der Schuldner nachweist, daß die Vertragsverletzung aus den Ursachen entsteht, für die er verantwortlich nicht ist”. Das Appellationsgericht in Wrocław ist für Bezirksgerichte in Wrocław, Jelenia Gora Jelenia Góra, Legnica, Swidnica Świdnica, Walbrzych Wałbrzych und Opole zuständig.
Die These von dem Beschluss des Appellationsgerichts in Katowice V. Zivilabteilung von dem 11. Oktober 2018 in der Sache V ACz 418/18 lautet: „Die Berechtigung des Käufers zu der Preissenkung ist nicht bedingungslos. Der Verkäufer kann nämlich seiner wirksamen Verwirklichung dadurch verhindern, daß er unverzüglich und ohne übermäßigen Unannehmlichkeiten für dem Käufer eine defekte Sache mit einer defektlosen Sache austauschen wird oder er diesen Fehler beheben wird“.
Die These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Kraków I. Zivilabteilung von dem 27. Oktober 2017 in der Sache I ACa 807/17 lautet: „Die zurückziehende Klage verursacht keine Rechtswirkung, die das Gesetz mit der Klageeinreichung verbindet (Art. 203 § 2 ZPO), und in diesem Zusammenhang solche Klage kann sich der Unterbrechung der Verjährung nicht ziehen“. Das Appellationsgericht in Krakow ist für Bezirksgerichte in Kielce, Kraków Krakow, Nowy Sącz Nowy Sacz und Tarnów Tarnow zuständig.
Von der These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Poznań I. Zivilabteilung von dem 16. September 2009 in der Sache I ACz 1029/10 folgt: die Nichtigkeit (des Vertrages) entsteht von dem Umstand nicht, dass eine Seite des Vertrages seine Verpflichtung nicht erfüllte. Das Appellationsgericht in Poznań ist für Bezirksgerichte in Poznań Posen Posen, Konin und Zielona Góra Zielona Gora in Zivilsachen zuständig.
Von der These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Łódź I. Zivilabteilung von dem 26. Januar 2016 in der Sache I ACa 1085/15 folgt: die Anerkennung durch dem Gericht der eventuellen Verjährung von Gläubigerforderung verlangt dem Vorwurf und das wird von Amts wegen nicht berücksichtigen. Das Appellationsgericht in Łódź ist für Bezirksgerichte in Łódź Lodz, Kalisz, Piotrków Trybunalski, Piotrkow Trybunalski, Płock Plock und Sieradz zuständig ist.
Von der These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Wrocław I. Zivilabteilung von dem 10. November 2015 in der Sache I ACa 1136/15 folgt: es ist die Bestimmung einer Vertragsstrafe zulässig nicht, wenn die Ursache für Nichterfüllung des Vertrags oder verfehlte Erfüllung des Vertrags auf der Seite des Gläubigers liegt. Die Vertragsstrafe ist nämlich eine rechtliche Sanktion nach Nichterfüllung des Vertrags oder verfehlte Erfüllung des Vertrags durch einem Schuldner.
Von der These von dem Urteil des Appellationsgerichts in Warszawa Warschau VI. Zivilabteilung von dem 20. September 2018 in der Sache VI ACa 569/18 folgt: die Frist, die von der Artikel 593 § 1 ZGB (die Frist zur Ausübung des Rückkaufsrechts – RA JK) folgt, soll man von dem Datum des Vertragsabschlusses rechnen. Des Appellationsgericht in Warszawa ist für Bezirksgerichte in Warszawa und in Warszawa-Praga zuständig.
Von der 2. These von dem Urteil Des Obersten Gerichtshofs III. Zivilkammer von dem 17. Februar 2016 in der Sache III CSK 148/15 folgt, daß die Persone keinem Feststellungsinteresse auf der Grundlage von Artikel 189 ZPO hat, die ihren völligen Rechtsschutz auf einer anderen Weise erreichen kann.